Artikel 27 VO (EG) 2007/1234

Kostenlose Abgabe an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft

(1) Die Erzeugnisse der Interventionsbestände werden bestimmten bezeichneten Einrichtungen zur Verfügung gestellt, damit nach einem Jahresplan Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können.

Die Verteilung erfolgt

a)
kostenlos oder
b)
zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die der bezeichneten Einrichtung bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten gerechtfertigt ist.

(2) Ein Erzeugnis kann auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden, wenn

a)
es in den Interventionsbeständen der Gemeinschaft während der Durchführung des in Absatz 1 genannten Jahresplans vorübergehend nicht verfügbar ist, und zwar nur in dem Umfang, in dem dies zur Durchführung des Plans in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist und unter der Voraussetzung, dass die Kosten im Rahmen der im Gemeinschaftshaushalt für diesen Zweck vorgesehenen Kosten bleiben, oder
b)
die Durchführung des Plans zur innergemeinschaftlichen Verbringung geringer Mengen von Erzeugnissen führen würde, die in Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats als dem- oder denjenigen, in dem bzw. denen das Erzeugnis benötigt wird, vorhanden sind.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten bezeichnen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und teilen der Kommission jedes Jahr rechtzeitig mit, dass sie diese Regelung anwenden möchten.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse werden kostenlos an die bezeichneten Einrichtungen abgegeben. Ihr Rechnungswert entspricht dem Interventionspreis, der erforderlichenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden mithilfe von Koeffizienten angepasst wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 190 werden die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Erzeugnisse aus Mitteln der entsprechenden Haushaltslinie des EGFL innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert. Es kann auch vorgesehen werden, dass diese Finanzierung zu den Kosten der Beförderung der Erzeugnisse von den Interventionsorten sowie zu den Verwaltungskosten beiträgt, die den bezeichneten Einrichtungen durch die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung entstehen; davon auszunehmen sind Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Anwendung der Absätze 1 und 2 von den Begünstigten getragen werden.

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