Artikel 28 VO (EG) 2007/1234
Beihilfefähige Erzeugnisse
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung wird unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu verabschiedenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt:
- a)
-
- i)
- ungesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist,
- ii)
- gesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT, einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einen Salzgehalt von höchstens 2 GHT aufweist.
- b)
-
Käse:
- i)
- mindestens neun Monate alter Grana Padano,
- ii)
- mindestens 15 Monate alter Parmigiano Reggiano,
- iii)
- mindestens drei Monate alter Provolone.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.