Artikel 30 VO (EG) 2007/1234

Bedingungen und Beihilfesatz für Käse

Die Bedingungen für die Beihilfegewährung und der zu zahlende Beihilfebetrag für Käse werden von der Kommission festgelegt. Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Marktpreisentwicklung festgesetzt.

Die von der Kommission in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen werden von der bezeichneten Zahlstelle in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die betreffenden Käsesorten erzeugt werden und eine Ursprungsbezeichnung führen dürfen.

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