Artikel 33 VO (EG) 2007/1234

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl

Die Kommission kann beschließen, von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zu erlauben, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine schwer wiegende Marktstörung auftritt und beispielsweise der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als

a)
1779 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl extra oder
b)
1710 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl oder
c)
1524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

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