Artikel 34 VO (EG) 2007/1234
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Erzeugnisse des Rindfleischsektors
Wenn der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder nach Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.
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