Artikel 37 VO (EG) 2007/1234
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schweinefleisch
Wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schweineschlachtkörper, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.
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