Artikel 4 VO (EG) 2007/1234

Befugnisse der Kommission

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, handelt die Kommission, wenn ihr Befugnisse übertragen werden, im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.