Artikel 5 VO (EG) 2007/1234
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 festlegen.
Die Kommission kann die Begriffsbestimmungen von Reis in Anhang III Teil I und die Begriffsbestimmung von „AKP-/indischem Zucker” in Teil II Nummer 12 desselben Anhangs ändern.
Die Kommission kann auch die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse festlegen.
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