Artikel 6 VO (EG) 2007/1234
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel regelt gegebenenfalls den Ankauf zur öffentlichen Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung in den folgenden Sektoren:
- a)
- Getreide,
- b)
- Reis,
- c)
- Zucker,
- d)
- Olivenöl und Tafeloliven,
- e)
- Rindfleisch,
- f)
- Milch und Milcherzeugnisse,
- g)
- Schweinefleisch,
- h)
- Schaf- und Ziegenfleisch.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Getreide” in der Gemeinschaft geerntetes Getreide;
- b)
- „Milch” in der Gemeinschaft erzeugte Kuhmilch;
- c)
- „Magermilch” Magermilch, die unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch gewonnen worden ist;
- d)
- „Rahm” unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnenen Rahm.
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