Artikel 6 VO (EG) 2007/1234

Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel regelt gegebenenfalls den Ankauf zur öffentlichen Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung in den folgenden Sektoren:

a)
Getreide,
b)
Reis,
c)
Zucker,
d)
Olivenöl und Tafeloliven,
e)
Rindfleisch,
f)
Milch und Milcherzeugnisse,
g)
Schweinefleisch,
h)
Schaf- und Ziegenfleisch.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Getreide” in der Gemeinschaft geerntetes Getreide;
b)
„Milch” in der Gemeinschaft erzeugte Kuhmilch;
c)
„Magermilch” Magermilch, die unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch gewonnen worden ist;
d)
„Rahm” unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnenen Rahm.

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