Artikel 44 VO (EG) 2007/1234
Tierseuchen
(1) Die Kommission kann Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes treffen, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:
- a)
- Rindfleisch,
- b)
- Milch und Milcherzeugnisse,
- c)
- Schweinefleisch,
- d)
- Schaf- und Ziegenfleisch,
- e)
- Eier,
- f)
- Geflügelfleisch.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.
Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
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