Artikel 43 VO (EG) 2007/1234

Durchführungsbestimmungen

Unbeschadet der besonderen Befugnisse, die der Kommission nach diesem Kapitel übertragen werden, erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:

a)
die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeugnisse erfüllen müssen, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28 und Artikel 31 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung, Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und Dauer der privaten Lagerhaltung;
aa)
die Einhaltung der Höchstmengen und Mengenbegrenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a; in diesem Zusammenhang ist die Kommission im Rahmen der Durchführungsbestimmungen ermächtigt, ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 die Ankäufe zu festen Preisen zu beenden, Verteilungskoeffizienten anzunehmen und bei Weichweizen auf das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 umzustellen;
b)
Änderungen von Anhang IV Teil B;
c)
gegebenenfalls die Staffelung der anwendbaren Zu- und Abschläge auf die Preise;
d)
die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme zur öffentlichen Intervention durch die Zahlstellen und die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung, insbesondere hinsichtlich

i)
des Abschlusses und der Laufzeit von Verträgen;
ii)
der Dauer der privaten Lagerhaltung und der Bedingungen, nach denen eine solche vertraglich festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;
iii)
der Bedingungen, nach denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen;
iv)
des Mitgliedstaates, in dem ein Antrag auf private Lagerhaltung gestellt werden kann;

e)
die Annahme des Verzeichnisses der in den Artikeln 17 und 37 genannten repräsentativen Märkte;
f)
die Bedingungen für den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen, gegebenenfalls der nachfolgenden Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, der vorzunehmenden Kontrollen und gegebenenfalls einer Regelung der einzubehaltenden Sicherheiten;
g)
die Ausarbeitung des Jahresplans gemäß Artikel 27 Absatz 1;
h)
die Bedingungen für die Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2;
i)
die Vorschriften über die Genehmigungen gemäß Artikel 39 einschließlich der Abweichung von den für den Handelsverkehr vorgesehenen Regeln, soweit dies unbedingt erforderlich ist;
j)
die Vorschriften über die im Falle der Ausschreibung anzuwendenden Verfahren;
k)
die Vorschriften über die Bezeichnung der Interventionsorte gemäß Artikel 41;
l)
die Bedingungen, die die Lager, in denen die Erzeugnisse gelagert werden können, erfüllen müssen;
m)
die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1, insbesondere:

i)
Begriffsbestimmungen;
ii)
Aufmachungen der Schlachtkörper für die Preisberichterstattung in Bezug auf das Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
iii)
von den Schlachthäusern und -betrieben gemäß Anhang V Teil A Abschnitt III zu treffende Maßnahmen:

Ausnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 88/409/EWG für Schlachthäuser und -betriebe, die ihre Erzeugung nur auf dem lokalen Markt absetzen wollen;

Ausnahmen, die auf Antrag Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden;

iv)
Genehmigungen an Mitgliedstaaten, das Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden;
v)
Vorschriften für die Preisberichterstattung der Mitgliedstaaten bei bestimmten Erzeugnissen.

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