Artikel 42 VO (EG) 2007/1234

Schlachtkörperklassifizierung

(1) Für die nachstehenden Sektoren findet nach den in Anhang V enthaltenen Vorschriften ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper Anwendung:

a)
Rindfleisch, für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
b)
Schweinefleisch, für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind;

Was den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betrifft, so können die Mitgliedstaaten ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang V Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.

(2) Ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuss aus Experten der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten führt im Namen der Gemeinschaft Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Handelsklassenschemata für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder und Schlachtkörper von Schafen durch. Dieser Ausschuss berichtet der Kommission und den Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen.

Die sich aus den durchgeführten Kontrollen ergebenden Kosten trägt die Gemeinschaft.

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