Artikel 41 VO (EG) 2007/1234

Interventionsorte

(1) Die Kommission bezeichnet die Interventionsorte des Getreide- und Reissektors und legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.

Bei Erzeugnissen des Getreidesektors kann die Kommission Interventionsorte für jede Getreideart bezeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Liste der Interventionsorte trägt die Kommission insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

a)
der Lage der Orte in Überschussgebieten der jeweiligen Erzeugnisse;
b)
der Verfügbarkeit ausreichender Räumlichkeiten und technischer Ausrüstungen;
c)
der Verkehrsgünstigkeit.

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