Artikel 40 VO (EG) 2007/1234

Vorschriften für die Ausschreibungsverfahren

Die Ausschreibungsverfahren müssen allen Interessenten gleichen Zugang gewährleisten.

Die Ausschreibungsteilnehmer werden so ausgewählt, dass jeweils das für die Gemeinschaft vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat. Es kann auch beschlossen werden, keinen Zuschlag zu erteilen.

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