Artikel 39 VO (EG) 2007/1234

Lagerhaltungsvorschriften

(1) Die Zahlstellen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie unterstehen, keine von ihnen angekauften Erzeugnisse lagern, es sei denn, sie haben eine vorherige Genehmigung der Kommission eingeholt.

Für die Zwecke dieses Artikels werden die Hoheitsgebiete Belgiens und Luxemburgs als ein einziger Mitgliedstaat betrachtet.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn eine solche Lagerung unerlässlich ist, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Lagermöglichkeit und des Lagerbedarfs des Mitgliedstaats, dem die Zahlstelle untersteht, und der anderen Mitgliedstaaten;
b)
der zusätzlichen Kosten, die gegebenenfalls durch die Lagerung in dem Mitgliedstaat, dem die Zahlstelle untersteht, sowie durch den Transport entstehen.

(3) Die Genehmigung für die Lagerung in einem Drittland wird nur erteilt, wenn die Lagerung in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.

(4) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben werden nach Anhörung aller Mitgliedstaaten ermittelt.

(5) Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Zölle und sonstigen zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge sind nicht anwendbar bei Erzeugnissen, die

a)
im Anschluss an eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 befördert werden oder
b)
von einer Zahlstelle zu einer anderen transferiert werden.

(6) Jede Zahlstelle, die nach den Absätzen 1, 2 und 3 handelt, bleibt für die Erzeugnisse verantwortlich, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie untersteht, gelagert werden.

(7) Wenn Erzeugnisse im Besitz einer Zahlstelle außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem diese Stelle untersteht, gelagert sind und nicht in diesen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, erfolgt ihr Absatz zu den für den Ort der Lagerung festgelegten oder festzulegenden Preisen und Bedingungen.

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