Artikel 48 VO (EG) 2007/1234
Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Reissektor
(1) Die Kommission kann Sondermaßnahmen treffen, um
- a)
- eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention im Reissektor gemäß Kapitel I Abschnitt II dieses Teils in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu vermeiden;
- b)
- einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen.
(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
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