Artikel 48 VO (EG) 2007/1234

Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Reissektor

(1) Die Kommission kann Sondermaßnahmen treffen, um

a)
eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention im Reissektor gemäß Kapitel I Abschnitt II dieses Teils in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu vermeiden;
b)
einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen.

(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

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