Artikel 49 VO (EG) 2007/1234

Mindestpreis für Zuckerrüben

(1) Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

a)
27,83 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09;
b)
26,29 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B.

(3) Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zu- und Abschläge werden nach den von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen angewendet.

(4) Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

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