Artikel 53 VO (EG) 2007/1234
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere
- a)
- die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die in Artikel 50 Absatz 4 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;
- b)
- den Prozentsatz des nach Artikel 52 Absatz 1 vom Markt genommenen Quotenzuckers;
- c)
- die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 52 Absatz 4.
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