Artikel 53 VO (EG) 2007/1234

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere

a)
die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die in Artikel 50 Absatz 4 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;
b)
den Prozentsatz des nach Artikel 52 Absatz 1 vom Markt genommenen Quotenzuckers;
c)
die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 52 Absatz 4.

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