Artikel 55 VO (EG) 2007/1234

Quotensysteme und Produktionspotenzial

(1) Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:

a)
Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b,
b)
Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,
c)
Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(2) Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen.

(2a) Im Weinsektor finden die Bestimmungen über das Produktionspotenzial gemäß Abschnitt IVa in Bezug auf widerrechtliche Anpflanzungen, vorübergehende Pflanzungsrechte und eine Rodungsregelung Anwendung.

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