Artikel 61 VO (EG) 2007/1234
Anwendungsbereich
Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann
- a)
- zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 62 verwendet werden,
- b)
- gemäß Artikel 63 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,
- c)
- im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates(*) verwendet werden oder
- d)
- im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden.
Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 erhoben.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
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