Artikel 62 VO (EG) 2007/1234

Industriezucker

(1) Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

a)
er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 57 zugelassen worden sind, und
b)
er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

(2) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

a)
Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu „Rinse appelstroop” verarbeitet wird;
b)
bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;
c)
bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

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