Artikel 64 VO (EG) 2007/1234

Überschussabgabe

(1) Eine Überschussabgabe wird erhoben auf Mengen von

a)
Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 63 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 61 Buchstaben c und d genannten Mengen;
b)
Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem von der Kommission noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 verarbeitet worden sind;
c)
Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 52 und 52a aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 52 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

(2) Die Überschussabgabe wird von der Kommission auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

(3) Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

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