Artikel 65 VO (EG) 2007/1234
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
- a)
- „Milch” : das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
- b)
- „andere Milcherzeugnisse” : jedes Milcherzeugnis außer Milch, insbesondere entrahmte Milch, Rahm, Butter, Joghurt und Käse; diese Erzeugnisse werden gegebenenfalls mit Hilfe von Koeffizienten, die von der Kommission festzusetzen sind, in „Milchäquivalente” umgerechnet;
- c)
- „Erzeuger” : ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet sowie Milch erzeugt und vermarktet oder Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun;
- d)
- „Betrieb” : ein Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
- e)
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„Käufer” : Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaften, die Milch bei Erzeugern kaufen, um
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sie, auch im Rahmen eines Lohnvertrags, einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen,
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sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.
Als Käufer gilt auch ein Zusammenschluss von Käufern in demselben geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Zahlung der Überschussabgabe vornimmt. Für die Anwendung von Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt Griechenland als ein einziges geografisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung einem Zusammenschluss von Käufern gleichstellen;
- f)
- „Lieferung” : jede Lieferung von Milch — unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse — von einem Erzeuger an einen Käufer, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Käufer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;
- g)
- „Direktverkauf” : jeder Verkauf bzw. jede Abgabe von Milch von einem Erzeuger direkt an Verbraucher sowie jeder Verkauf bzw. jede Abgabe anderer Milcherzeugnisse durch einen Erzeuger. Die Kommission kann unter Beachtung der Begriffsbestimmung für „Lieferung” gemäß Buchstabe f die Begriffsbestimmung für „Direktverkauf” anpassen, um insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei vermarktete Menge Milch oder anderer Milcherzeugnisse aus der Quotenregelung ausgeschlossen wird;
- h)
- „Vermarktung” : Lieferungen von Milch oder Direktverkäufe von Milch oder anderen Milcherzeugnissen;
- i)
- „einzelbetriebliche Quote” : die Quote eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums;
- j)
- „einzelstaatliche Quote” : die für den einzelnen Mitgliedstaat in Artikel 66 festgesetzte Quote;
- k)
- „verfügbare Quote” : die Quote, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Überschussabgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Verkäufe, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.
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