Artikel 66 VO (EG) 2007/1234

Einzelstaatliche Quoten

(1) Die einzelstaatlichen Quoten für die Erzeugung von Milch und anderen Milcherzeugnissen, die in sieben aufeinander folgenden Zeiträumen (im Folgenden „Zwölfmonatszeiträume” genannt) beginnend mit dem 1. April 2008 vermarktet werden, werden in Anhang IX Nummer 1 festgesetzt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Quoten werden gemäß Artikel 67 auf die Erzeuger aufgeteilt, wobei zwischen Lieferungen und Direktverkäufen unterschieden wird. Jegliche Überschreitung der einzelstaatlichen Quoten wird im Einklang mit diesem Abschnitt und getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene festgestellt.

(3) Die einzelstaatlichen Quoten gemäß Anhang IX Nummer 1 werden vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.

(4) Für Bulgarien und Rumänien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Anhang IX Nummer 2 zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2009 in dem Maße freigegeben, wie der eigenbetriebliche Verbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder seit 2002 zurückgegangen ist.

Die Kommission trifft auf der Grundlage eines Berichts, den Bulgarien und Rumänien der Kommission bis 31. Dezember 2008 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des tatsächlichen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den eigenbetrieblichen Verbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.

(4a) Für Kroatien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Anhang IX Nummer 2 zu bilden. Diese Reserve wird ab dem 1. April des ersten Quotenjahres nach dem Beitritt in dem Maße freigegeben, wie der eigenbetriebliche Verbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in Kroatien im Zeitraum 2008-2012 zurückgegangen ist.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 und auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den Kroatien bis 31. Dezember 2013 vorlegen muss, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des tatsächlichen Umstrukturierungsprozesses im kroatischen Milchsektor enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den eigenbetrieblichen Verbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.

(5) Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Quoten alle Milch bzw. jedes Milchäquivalent ein, die bzw. das an einen Käufer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wird, unabhängig davon, ob die Erzeugung bzw. Vermarktung im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erfolgt ist.

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