Artikel 67 VO (EG) 2007/1234

Einzelbetriebliche Quoten

(1) Die einzelbetriebliche(n) Quote(n) der Erzeuger zum 1. April 2008 entspricht (entsprechen) der (den) einzelbetrieblichen Referenzmenge(n) zum 31. März 2008, und zwar unbeschadet der Quotenübertragungen, -verkäufe und -umwandlungen, die zum 1. April 2008 wirksam werden.

(2) Erzeuger können über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(3) Verfügt ein Erzeuger über zwei Quoten, so wird sein Beitrag zu jeglicher fälliger Überschussabgabe für jede der beiden Quoten gesondert berechnet.

(4) Der Teil der finnischen einzelstaatlichen Quote, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 66 zugeteilt wurde, kann von der Kommission bis zu maximal 200000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen „SLOM” -Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Diese gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zuzuteilende Reserve wird nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wurde.

(5) Die einzelbetrieblichen Quoten werden gegebenenfalls für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe die nach Artikel 69 angepasste entsprechende einzelstaatliche Quote nicht überschreitet, wobei Kürzungen im Hinblick auf die Zuteilung an die nationale Reserve nach Artikel 71 zu berücksichtigen sind.

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