Artikel 71 VO (EG) 2007/1234

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat bildet im Rahmen der in Anhang IX festgesetzten einzelstaatlichen Quoten eine nationale Reserve insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 68 vorgesehenen Zuteilungen. In die nationale Reserve fließen gegebenenfalls gemäß Artikel 72 eingezogene Mengen, bei Übertragungen gemäß Artikel 76 teilweise einbehaltene Mengen oder durch eine lineare Verringerung aller einzelbetrieblichen Quoten frei werdende Mengen ein. Diese Mengen behalten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung für „Lieferungen” oder „Direktverkäufe” .

(2) Jede einem Mitgliedstaat zugeteilte zusätzliche Quote wird automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen und je nach zu erwartendem Bedarf in „Lieferungen” und „Direktverkäufe” aufgeteilt.

(3) Die Quoten in der einzelstaatlichen Reserve haben keinen Referenzfettgehalt.

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