Artikel 70 VO (EG) 2007/1234
Fettgehalt
(1) Jedem Erzeuger, der über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügt, wird für diese Quote ein Referenzfettgehalt zugewiesen.
(2) Für die Quoten, die den Erzeugern am 31. März 2008 gemäß Artikel 67 Absatz 1 zugewiesen worden sind, entspricht der Fettgehalt nach Absatz 1 dem Referenzfettgehalt dieser Quote zu diesem Zeitpunkt.
(3) Der Referenzfettgehalt wird anlässlich der Umwandlungen nach Artikel 67 Absatz 2 und im Falle des Erwerbs, der Übertragung oder zeitweiligen Übertragung von Quoten gemäß den von der Kommission festzulegenden Vorschriften geändert.
(4) Für neue Erzeuger, die über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügen, die vollständig aus der nationalen Reserve stammt, wird der Fettgehalt gemäß den von der Kommission festzulegenden Vorschriften festgesetzt.
(5) Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt nach Absatz 1 wird gegebenenfalls bei Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend bei Bedarf jeweils zu Beginn eines jeden Zwölfmonatszeitraums angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat der gewogene Durchschnitt dieser repräsentativen einzelbetrieblichen Fettgehalte den in Anhang X festgesetzten Referenzfettgehalt nicht um mehr als 0,1 g/kg überschreitet.
Für Rumänien wird der in Anhang X festgesetzte Referenzfettgehalt auf der Grundlage der Zahlen für das gesamte Jahr 2004 überprüft und erforderlichenfalls von der Kommission angepasst.
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