Artikel 69 VO (EG) 2007/1234
Verwaltung der Quoten
(1) Die Kommission passt jeweils vor dem Ende eines Zeitraums für die einzelnen Mitgliedstaaten die Aufteilung der einzelstaatlichen Quoten auf „Lieferungen” und „Direktverkäufe” für den betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe an.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor den Zeitpunkten und nach den Modalitäten, die gemäß Artikel 192 Absatz 2 von der Kommission festzulegen sind, die erforderlichen Angaben für
- a)
- die Anpassung nach Absatz 1 dieses Artikels;
- b)
- die Berechnung der von ihnen zu zahlenden Überschussabgabe.
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