Artikel 76 VO (EG) 2007/1234
Einbehaltung von Quoten
(1) Bei den Übertragungen nach den Artikeln 74 und 75 können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien die einzelbetriebliche Quote teilweise oder ganz zugunsten der nationalen Reserve einbehalten.
(2) Wurden oder werden Quoten gemäß den Artikeln 74 und 75 mit oder ohne die entsprechenden Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien und um die Quoten ausschließlich Erzeugern zuzuweisen, beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.
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