Artikel 77 VO (EG) 2007/1234

Beihilfe für den Erwerb von Quoten

Für Kauf, Übertragung oder Zuteilung von Quoten nach diesem Abschnitt darf von einer öffentlichen Behörde keinerlei finanzielle Unterstützung gewährt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb von Quoten zusammenhängt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.