Artikel 82 VO (EG) 2007/1234

Zulassung

Die Tätigkeit des Käufers bedarf der vorherigen Zulassung durch den Mitgliedstaat nach Kriterien, die von der Kommission festzulegen sind.

Die Bedingungen, die ein Erzeuger im Falle von Direktverkäufen zu erfüllen hat, und die Angaben, die er dabei zu machen hat, werden von der Kommission festgelegt.

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