Artikel 83 VO (EG) 2007/1234

Überschussabgabe bei Direktverkäufen

(1) Bei Direktverkäufen wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der Überschussabgabe nach einer Entscheidung des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Direktverkäufe zugewiesenen einzelstaatlichen Quote auf der geeigneten Gebietsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Grundlage für die Berechnung des Beitrags der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe anhand der Gesamtmenge der verkauften, abgegebenen oder für die Herstellung der verkauften oder abgegebenen Milcherzeugnisse verwendeten Milch unter Anwendung von Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden.

(3) Bei der Endabrechnung der Überschussabgabe wird keine mit dem Fettgehalt zusammenhängende Berichtigung berücksichtigt.

(4) Die Kommission legt die Modalitäten und den Zeitpunkt der Zahlung der Überschussabgabe an die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats fest.

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