Artikel 84 VO (EG) 2007/1234
Zu viel gezahlte oder nicht gezahlte Beträge
(1) Wird bei Lieferungen oder Direktverkäufen festgestellt, dass die Überschussabgabe fällig ist und der von den Erzeugern erhobene Beitrag diese übersteigt, so kann der Mitgliedstaat
- a)
- den zu viel gezahlten Betrag ganz oder teilweise zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a verwenden und/oder
- b)
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ihn ganz oder teilweise an Erzeuger wieder ausschütten, die
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vorrangigen Kategorien angehören, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und innerhalb des Zeitraums zu bestimmen sind, die bzw. der von der Kommission festzusetzen sind bzw. ist,
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infolge einer innerstaatlichen Bestimmung, die mit dem Quotensystem dieses Kapitels für Milch und andere Milcherzeugnisse in keinem Zusammenhang steht, von einer außergewöhnlichen Lage betroffen sind.
(2) Wird festgestellt, dass keine Überschussabgabe fällig ist, so werden jegliche vom Käufer oder vom Mitgliedstaat erhobenen Vorauszahlungen spätestens am Ende des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums zurückgezahlt.
(3) Ist ein Käufer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Überschussabgabe gemäß Artikel 81 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Käufer die nicht gezahlten Beträge direkt beim Erzeuger erheben.
(4) Hält ein Erzeuger oder Käufer die Zahlungsfrist nicht ein, so gehen die von der Kommission festzusetzenden Verzugszinsen an den Mitgliedstaat.
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