Artikel 85 VO (EG) 2007/1234
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Abschnitten I bis IIIa, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:
- a)
- die von den in Artikel 57 genannten zugelassenen Unternehmen vorzulegenden zusätzlichen Angaben sowie die Kriterien für die Verwaltungssanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Unternehmen;
- b)
- die Festsetzung und Übermittlung der in Artikel 58 genannten Beträge und die Überschussabgabe gemäß Artikel 64;
- c)
- Abweichungen von den in Artikel 63 genannten Zeiträumen;
- d)
- im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen.
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