Artikel 85 VO (EG) 2007/1234

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Abschnitten I bis IIIa, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:

a)
die von den in Artikel 57 genannten zugelassenen Unternehmen vorzulegenden zusätzlichen Angaben sowie die Kriterien für die Verwaltungssanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Unternehmen;
b)
die Festsetzung und Übermittlung der in Artikel 58 genannten Beträge und die Überschussabgabe gemäß Artikel 64;
c)
Abweichungen von den in Artikel 63 genannten Zeiträumen;
d)
im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen.

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