Artikel 85a VO (EG) 2007/1234

Nach dem 31. August 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger müssen gegebenenfalls Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2) Bis zur Rodung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(3) Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängt haben, erlassen sie gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügt haben, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

(4) Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.