Artikel 85c VO (EG) 2007/1234
Kontrolle des Nichtinverkehrbringens und der Destillation
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen in Bezug auf Artikel 85a Absatz 2 und Artikel 85b Absätze 3 und 4 einen Nachweis für das Nichtinverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse oder, falls die betreffenden Erzeugnisse destilliert werden, die Vorlage von Destillationsverträgen.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen das Nichtinverkehrbringen und die Destillation gemäß Absatz 1. Im Falle des Verstoßes verhängen sie Sanktionen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Flächen, für die Destillationen vorzunehmen sind, und die entsprechenden Alkoholmengen.
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