Artikel 85r VO (EG) 2007/1234

Höhe der Rodungsprämie

(1) Die Kommission setzt eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien fest.

(2) Die genaue Höhe der Rodungsprämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Skala und auf der Grundlage der historischen Erträge des betreffenden Betriebs festgesetzt.

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