Artikel 85s VO (EG) 2007/1234

Verfahren und Finanzmittel

(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. September jedes Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt als den 15. September vorsehen, sofern dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni liegt und sie gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß Artikel 85u gebührend berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten führen die Verwaltungskontrollen der eingegangenen Anträge durch, bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

(3) Die maximalen jährlichen Haushaltsmittel für die Rodungsregelung sind in Anhang Xd aufgeführt.

(4) Die Kommission setzt bis zum 15. November jedes Jahres einen einzigen Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge fest, wenn der ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet, wobei gegebenenfalls der Anwendung von Artikel 85u Absätze 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 1. Februar jedes Jahres folgende Anträge an:

a)
für die Flächen in ihrer Gesamtheit, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 4 festgesetzt hat, oder
b)
für die Flächen, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und nach Maßgabe der folgenden Prioritäten ergeben:

i)
die Mitgliedstaaten räumen denjenigen Antragstellern Priorität ein, die einen Antrag auf Rodungsprämie für ihre gesamte Rebfläche stellen;
ii)
die Mitgliedstaaten behandeln mit zweiter Priorität Antragsteller, die nicht jünger als 55 Jahre sind, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

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