Artikel 85v VO (EG) 2007/1234

De minimis

Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 50000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.

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