Artikel 85w VO (EG) 2007/1234
Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur gewährten Rodungsprämie eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe von höchstens 75 % der geltenden Rodungsprämie gewähren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.