Artikel 86 VO (EG) 2007/1234
Beihilfefähige Unternehmen
(1) Die Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors wird nur Unternehmen gewährt, die Erzeugnisse dieses Sektors verarbeiten und mindestens in eine der folgenden Kategorien fallen:
- a)
- Sie haben mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen. Handelt es sich bei den Verträgen um Werkverträge, die die Verarbeitung des von den Erzeugern gelieferten Futters betreffen, so enthalten sie eine Klausel betreffend die Verpflichtung des Verarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger die Beihilfe zu zahlen, die sie für die im Rahmen der Verträge verarbeiteten Mengen erhalten;
- b)
- sie haben ihre eigene Produktion oder, im Fall von Zusammenschlüssen, die Produktion ihrer Mitglieder verarbeitet;
- c)
- sie haben das Futter von natürlichen oder juristischen Personen bezogen, die mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben.
(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für Trockenfutter gewährt, das das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und folgenden Bedingungen entspricht:
- a)
- Sein Feuchtigkeitshöchstgehalt muss zwischen 11 % und 14 % liegen; er kann je nach Aufmachung des Erzeugnisses variieren.
- b)
-
Sein gesamter Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse muss betragen:
- i)
- 15 % für die in Buchstabe a und Anhang I Teil IV Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse;
- ii)
- 45 % für die in Anhang I Teil IV Buchstabe b erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse.
- c)
- Das Trockenfutter muss gesund und von handelsüblicher Qualität sein.
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