Artikel 87 VO (EG) 2007/1234

Vorschusszahlung

(1) Verarbeitungsunternehmen können eine Vorschusszahlung in Höhe von 19,80 EUR/Tonne erhalten oder von 26,40 EUR/Tonne, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 6,60 EUR/Tonne geleistet haben.

Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen zur Prüfung des Beihilfeanspruchs durch. Nach Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgt die Vorschusszahlung.

Die Vorschusszahlung kann jedoch vor Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgen, wenn das Verarbeitungsunternehmen eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 % leistet. Diese Sicherheit dient auch als Sicherheit zum Zweck von Unterabsatz 1. Sie vermindert sich auf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Höhe, sobald der Beihilfeanspruch festgestellt ist; bei Zahlung des Restbetrags wird sie vollständig freigegeben.

(2) Voraussetzung für eine Vorschusszahlung ist, dass das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

(3) In den Fällen, in denen eine Vorschusszahlung gewährt worden ist, wird der Restbetrag, der dem Unterschied zwischen dem Vorschussbetrag und dem gesamten dem Verarbeitungsunternehmen zu zahlenden Beihilfebetrag entspricht, unter Berücksichtigung des Artikels 88 Absatz 2 gezahlt.

(4) Ist die Vorschusszahlung höher als der gesamte Beihilfebetrag, auf den das Verarbeitungsunternehmen unter Berücksichtigung des Artikels 88 Absatz 2 Anspruch hat, so muss das Unternehmen den zu viel gezahlten Teil nach entsprechender Aufforderung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zurückzahlen.

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