Artikel 88 VO (EG) 2007/1234
Beihilfesatz
(1) Die in Artikel 86 genannte Beihilfe wird auf 33 EUR/Tonne festgesetzt.
(2) Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe beantragt wird, in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die in Artikel 89 genannte garantierte Höchstmenge, so wird die Beihilfe in jedem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge überschreitet, abweichend von Absatz 1 durch eine Verringerung der Ausgaben als Funktion des prozentualen Anteils der Überschreitung des betreffenden Mitgliedstaats an der Summe der Überschreitungen gekürzt.
Die Kürzung wird von der Kommission in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass die Haushaltsausgaben diejenigen Haushaltsausgaben nicht überschreiten, die getätigt worden wären, wenn die garantierte Höchstmenge nicht überschritten worden wäre.
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