Artikel 89 VO (EG) 2007/1234
Garantierte Menge
Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Höchstmenge von 4960723 Tonnen künstlich getrocknetem und/oder sonnengetrocknetem Futter festgesetzt, für welche die Beihilfe gemäß Artikel 86 gewährt werden darf. Diese Menge wird auf die betreffenden Mitgliedstaaten als nationale garantierte Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt B aufgeteilt.
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