Artikel 90 VO (EG) 2007/1234

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, die insbesondere Folgendes regeln können:

a)
die von den Unternehmen, die einen Beihilfeantrag stellen, vorzulegenden Erklärungen,
b)
die Bedingungen, die für die Bestimmung der Beihilfefähigkeit eingehalten werden müssen, insbesondere hinsichtlich der Bestandsbuchführung und der Aufbewahrung anderer Belege;
c)
die Gewährung der Beihilfe gemäß diesem Unterabschnitt und der Vorschusszahlung sowie die Freigabe der Sicherheiten gemäß Artikel 87 Absatz 1;
d)
die Bedingungen und Kriterien, die die in Artikel 86 genannten Unternehmen erfüllen müssen, und, falls sich die Unternehmen bei natürlichen oder juristischen Personen versorgen, die Vorschriften über die Garantien, die diese Personen bieten müssen;
e)
die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Zulassungsbedingungen für die Käufer des zu trocknenden Futters;
f)
die Kriterien für die Bestimmung der Anforderungen gemäß Artikel 86 Absatz 2;
g)
die Kriterien, die für den Abschluss der Verträge und die darin enthaltenen Angaben erfüllt sein müssen;
h)
die Anwendung der garantierten Höchstmenge gemäß Artikel 89;
i)
ergänzende Bedingungen zu denjenigen des Artikels 86, insbesondere in Bezug auf den Karotingehalt und den Rohfasergehalt.

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