Artikel 91 VO (EG) 2007/1234

Beihilfefähigkeit

(1) Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Lang- und Kurzfaserflachs sowie Faserhanf wird zugelassenen Erstverarbeitern in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 bis 2011/2012 nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geschlossen wurde.

Bleibt das Stroh jedoch Eigentum der Betriebsinhaber, die die Verarbeitung per Vertrag durch einen zugelassenen Erstverarbeiter durchführen lassen und nachweisen, dass sie die gewonnenen Fasern vermarktet haben, so wird die Beihilfe den Betriebsinhabern gewährt.

Handelt es sich bei dem zugelassenen Erstverarbeiter und dem Betriebsinhaber um ein und dieselbe Person, so tritt an die Stelle des Kaufvertrags eine Verpflichtung des Betreffenden, die Verarbeitung selbst vorzunehmen.

(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „zugelassener Erstverarbeiter” die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist.

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