Artikel 92 VO (EG) 2007/1234

Beihilfesatz

(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 91 wird in folgender Höhe festgesetzt:

a)
für lange Flachsfasern:

für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne,

für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf 200 EUR je Tonne,

für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 auf 160 EUR je Tonne;

b)
für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne;

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

a)
für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,
b)
für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.

(2) Die beihilfefähigen Fasermengen sind nach Maßgabe der Flächen begrenzt, für die gemäß Artikel 91 ein Vertrag geschlossen oder eine Verarbeitungsverpflichtung eingegangen wurde.

Die Grenzen nach Unterabsatz 1 werden von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, dass die in Artikel 94 genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen eingehalten werden.

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