Artikel 94 VO (EG) 2007/1234
Garantierte Menge
(1) Für lange Flachsfasern, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 80878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(1a) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 147265 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.
(2) Wurden die in einem Mitgliedstaat gewonnenen Fasern aus in einem anderen Mitgliedstaat erzeugtem Stroh hergestellt, so sind die betreffenden Fasermengen auf die garantierte einzelstaatliche Menge des Mitgliedstaats anzurechnen, in dem das Stroh geerntet worden ist. Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen garantierte einzelstaatliche Menge die Anrechnung erfolgt ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 1a genannte garantierte einzeche Menge austauschen und umgekehrt.
Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern.
Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes angepasst.
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