Artikel 94a VO (EG) 2007/1234

Ergänzende Beihilfe

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist

a)
eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und
b)
einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung.

Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.

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