Artikel 95 VO (EG) 2007/1234
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, die insbesondere Folgendes umfassen können:
- a)
- die Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 91 genannten Erstverarbeiter;
- b)
- die Bedingungen, die bei den Kaufverträgen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen;
- c)
- die Bedingungen, die in dem in Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen;
- d)
- die Kriterien, die bei langen Flachsfasern eingehalten werden müssen;
- e)
- die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und der Vorschusszahlung und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung;
- f)
- die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 92 Absatz 2 eingehalten werden müssen.
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