Artikel 95 VO (EG) 2007/1234

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, die insbesondere Folgendes umfassen können:

a)
die Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 91 genannten Erstverarbeiter;
b)
die Bedingungen, die bei den Kaufverträgen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen;
c)
die Bedingungen, die in dem in Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen;
d)
die Kriterien, die bei langen Flachsfasern eingehalten werden müssen;
e)
die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und der Vorschusszahlung und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung;
f)
die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 92 Absatz 2 eingehalten werden müssen.

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